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Niqab im Unterricht? | Aufnahme in die Grundschule – ein Überblick
Niqab im Unterricht?
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das im Dezember 2024 einer Schülerin untersagt und damit die Entscheidung der Schule bestätigt (VG Düsseldorf B. v. 04.12.2024 – 18 L 2925/24).
Grund: der Niqab verhindert die vom Schulgesetz vorgeschriebene freie Kommunikation im Unterricht.
Das Kopftuch in der Schule – was ist Lehrerinnen, Schülerinnen und Müttern erlaubt?
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Im Herbst 2024 begehrte eine 17 -jährige Schülerin, mit Niqab am Unterricht eines Berufskollegs teilzunehmen. Das Berufskolleg verlangte eine unverschleierte Teilnahme am Unterricht.
Im Mai 2015 begehrte eine vollverschleierte erwachsene junge Frau Aufnahme in ein
Abendgymnasium. Die wurde ihr verweigert.
Vor einiger Zeit wurde berichtet, dass einer vollverschleierten Mutter das Betreten der Schule verboten wurde, als sie ihr Kind von der Schule abholen wollte.
Wie sind diese Fälle aus der Sicht des nordrhein-westfälischen Schulrechts zu beurteilen?
Formen des »Kopftuchs«
Worum geht es tatsächlich? Ein Kopftuch war auch im christlich geprägten Bereich bis in die 60er Jahre des letzten Jahrhunderts keine ungewöhnliche Bekleidung; und bis heute verhüllen sich Ordensfrauen. (Darauf wird noch zurückzukommen sein).
Im islamischen Raum sind im Wesentlichen vier Formen zu unterscheiden; allen gemein ist, dass Haare, Hals und Dekolletee bedeckt werden:
- Burka – völlige Verhüllung des gesamten Körpers durch ein durchgehendes Kleidungsstück, Augen verdeckt, Sicht durch ein Stoffgitter.
- Nikab/Niqab – Schleier, mit dem auch das Gesicht bedeckt wird, Augen bleiben frei
- Hidschab/Hijab – dies ist die verbreiteste Form: Gesicht bleibt frei. Viele Farben.
- Tschador – Dunkles Tuch, Körper wird bis zu den Fußspitzen verdeckt, Gesicht bleibt frei.
Unterschiedliche Bewertungen des Kopftuchs
Das Tragen des Kopftuchs geht auf das Bedeckungsgebot im Koran zurück (Sure 24, Vers 31; Sure 33, Vers 59). Beide Suren sind nicht eindeutig. Von Bedeckung der Haare und des Gesichts ist wörtlich nicht die Rede. Das Kopftuchgebot ist daher auch innerislamisch umstritten. Das Bedeckungsgebot wird teilweise im Islam als unbedingte Pflicht angesehen, teilweise auch nicht.
Das Kopftuch wird politisch als Symbol männlicher Unterdrückung der Frau bewertet, also nicht nur als religiöses, sondern auch als politisches Symbol eingeschätzt. Darin liege ein Verstoß gegen westliche Werte. Es handele sich um eine Abgrenzung von westlicher Kultur, es sei ein »Kampfinstrument zur Durchsetzung eines Menschenbildes, das in Teilen nicht vereinbar ist mit dem GG« (so z.B. der ehemalige Präsident des NRW-Verfassungsgerichtshof Bertrams im Kölner Stadtanzeiger (KStA v. 17.03.2015).
Juristische Einordnung
Das Thema Kopftuch in der Schule gehört in den größeren Bereich des Themas Religion in der Schule. Wir denken hier an
- das Kruzifix an der Wand im Klassenzimmer (unzulässig, wenn sich jemand gestört fühlt),
- die Pflicht an der Klassenfahrt teilzunehmen (wird häufig von Muslimen und Evangelikalen abgelehnt),
- die Pflicht an einer Vorführung des Filmes Krabat teilzunehmen (wurde von den Eltern des Glaubens Jehovas Zeugen abgelehnt) (dazu und zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darüber: Schraa, SchVw 2014, 20),
- die Pflicht am Schwimmunterricht teilzunehmen (abgelehnt von muslimischen Eltern) (dazu und zum entsprechenden Urteil des BVerwG: Fehrmann, SchVw 2014, 58),
- die Pflicht am Sexualkundeunterricht teilzunehmen (Ablehnung durch Evangelikale),
- die Pflicht überhaupt zur Schule zu gehen.
Religionsfreiheit
Aus juristischer Sicht geht es im Bereich Schule auf der einen Seite um die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit. Artikel 4 Grundgesetz (GG) verbürgt sowohl die positive Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Religion haben und ausüben), als auch die negative (nicht Glauben müssen, nicht vom Glauben bedrängt werden). Auch Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet die Glaubensfreiheit in diesen Ausprägungen, allerdings anders als das GG mit »Gesetzesvorbehalt«. Das Erziehungsrecht der Eltern aus Artikel 6 GG verbürgt die Freiheit der Eltern, die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.
Staatlicher Erziehungsauftrag
Auf der anderen Seite steht Artikel 7 GG mit dem staatlichen Erziehungsauftrag. Ferner spielen eine Rolle: Das Religionsverfassungsrecht (Art. 140 GG, der auf weitergehende Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung, nämlich Artikel 136 bis 141 Weimarer Rechtsverfassung, verweist). Für den Personalbereich sind noch einschlägig: Artikel 33 GG, das Grundrecht der Berufsfreiheit – Art. 12 GG, das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 GG, die allgemeine Handlungsfreiheit – Art. 2 GG.
Schule ist auch mit Blick auf die Landesverfassung kein religionsfreier Bereich:
»Die Religionsfreiheit gilt nicht nur im privaten Leben, sondern auch in der Öffentlichkeit und auch im staatlichen Bereich, namentlich in den Schulen. Das folgt nicht nur aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, sondern auch aus der Landesverfassung NRW: Diese ist offen für die Religion in der Schule, wie sich aus dem Erziehungsziel Ehrfurcht vor Gott (Art. 7 Abs. 1 LV NRW) und aus der Offenheit für christliche und andere Bekenntnisse in der Gemeinschaftsschule (Art. 12 Abs. 3 LV) ergibt. Diese Offenheit kommt allen religiös-weltanschaulichen Überzeugungen zu, selbstverständlich auch dem Islam.
Eine laizistische Verdrängung der Religion aus der öffentlichen Schule widerspräche also Grundgesetz und Landesverfassung« (Ennuschat in der Anhörung zum 12. Schulrechtsänderungsgesetz im Landtag, LT NRW Stellungnahme 16/2752). Dennoch:
Die Rechtsprechung hat in den oben genannten Fällen dem Erziehungsrecht des Staates den Vorrang vor den religiösen Überzeugungen der Eltern und Kinder eingeräumt.
Vorweg: Aus dem Vorstehenden ergibt sich zunächst, dass das einfache Kopftuch (Hidschab, Tschador) von Eltern, Lehrerinnen und Schülerinnen in der Schule getragen werden kann.
Verschleierte Schülerinnen an öffentlichen Schulen
Während es sich bei dem Kopftuchverbot für Lehrerinnen um eine Regelung handelt, die sich in erster Linie auf das staatliche Neutralitätsgebot stützt, ist die Rechtslage bei Schülerinnen und Schülern grundsätzlich eine andere. Diese sind wegen der aus Artikel 7 Grundgesetz herzuleitenden Schulpflicht gezwungen, in die Schule zu gehen, und empfinden es vielfach als ihre religiöse Pflicht, in der Öffentlichkeit das Kopftuch zu tragen. Würde man von ihnen verlangen, das Kopftuch abzulegen, so würden sie in einen Konflikt geraten, dem sie nicht ausweichen können. Daher ist Schülerinnen grundsätzlich das Tragen eines Kopftuches in der Schule zu erlauben. Das ergibt sich aus den Grundrechten, insbesondere aus der Religionsfreiheit. Allerdings stößt dies an seine Grenzen, wenn der Bildungs- und Erziehungsauftrags des Staates gefährdet wird. Das ist bei Vollverschleierungen (Nikab, Burka) der Fall.
Pflichten der Schülerinnen und Schüler
§ 42 Abs. 3 des Schulgesetzes regelt die Pflichten der Schülerinnen und Schüler:
»Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnung der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen.«
Zum Grundsatz der praktischen Konkordanz
In Fällen wie diesen ist eine Abwägung zwischen der Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG und dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen (Art. 7 Abs. 1 GG) notwendig. Diese stehen sich grundsätzlich gleichrangig gegenüber, nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ergänzen sie sich wechselseitig in einer Weise, die weder das eine noch das andere bevorzugt oder maximal behauptet. Es ist daher immer nach Lösungen zu suchen, die dem Grundrecht die maximal mögliche Entfaltung sichert.
Zunächst einmal ist zu schauen, ob das Ziel auf andere Weise erreicht werden kann. Eine Ausweichmöglichkeit ist im Fall einer Vollverschleierung für die Schule dann nicht annehmbar, wenn sie zu einer Art der Unterrichtsgestaltung führt, die ihrem fachlichen Konzept offene Kommunikation im Unterrichtsgespräch im Gegensatz zu einseitigen Monologen der Lehrkraft in gravierender Weise zuwiderliefe. So hat bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden (Bay VGH, B. v. 22.04.2014 – 7 C S13.2592 und 7 C13.2593). Diese Grundsätze gelten genau so auch in nordrhein-westfälischen Schulen.
Das VG Düsseldorf hat im Fall der Nikab tragenden Schülerin der Schule recht gegeben:
Zur Mitwirkungspflicht gehört es, sich nicht, etwa durch einen Niqab, zu verschleiern. Zu den von der Schule zu erfüllenden Erziehungs- und Bildungszielen gehört unter anderem das fachliche Unterrichtskonzept einer offenen Kommunikation. Dieses Konzept erfordert – im Gegensatz zum einseitigen Unterrichtsvortrag durch die Lehrkraft (sogenannter Frontalunterricht) – eine freie Kommunikationsmöglichkeit zwischen Lehrkraft und Schülern sowie zwischen Schülern untereinander. Durch die Vollverschleierung des Gesichts der Schülerin wird dieses fachliche Konzept der offenen Kommunikation erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich gemacht. Die nahezu vollständige Verhüllung des Gesichts führt daher zu einer konkreten, erheblichen Beeinträchtigung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Soweit hierdurch in die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Schülerin eingegriffen wird, ist dieser Eingriff angesichts des staatlichen Bildungsauftrags gerechtfertigt. (VG Düsseldorf B. v. 04.12.2024 – 18 L 2925, zitiert nach https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/18l292524-vg-duesseldorf-niqab-verbot-schuelerin-verschleierung-islam, abgerufen am 14.02.2025).
Schülerinnen an nordrhein-westfälischen Schulen können also grundsätzlich mit Kopftuch, aber nicht verschleiert zum Unterricht erscheinen.
Aus diesem Grund konnte auch die eingangs genannte vollverschleierte Frau nicht in das Weiterbildungskolleg aufgenommen werden.
Rechtslage an privaten Schulen
An privaten Schulen ist die Rechtslage grundsätzlich anders. Diese sind nach § 100 Abs. 3 SchulG berechtigt, sich eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung zu geben. Daher können sie im Schulvertrag mit den Eltern jegliche religiöse Bekleidung ausschließen und insbesondere auch eine einheitliche Schulbekleidung vorschreiben. So war das im oben genannten Fall wohl geschehen. – Die Klage der Eltern vor dem Landgericht ist daher gescheitert.
Verschleierte Mütter
Dazu gibt es, soweit ersichtlich, bisher keine Rechtsprechung. Die vollverschleierte Mutter macht von ihrer Religionsfreiheit Gebrauch. Wenn sie zur Schule kommt, macht sie auch von ihrem Elternrecht Gebrauch.
Das Schulgesetz regelt diese Konstellation nicht explizit. Wir müssen daher aus allgemeinen Grundsätzen schöpfen:
Die Grundrechte der Mutter werden eingeschränkt vom staatlichen Erziehungsrecht aus Art. 7 GG. Dieses gebietet, für die Sicherheit in der Schule und den Frieden in der Schule zu sorgen. Dabei muss gleichzeitig die Werteordnung des Grundgesetzes beachtet werden. Das bedeutet, dass den Grundrechten der Einzelnen weitestmögliche Geltung zu verschaffen ist.
Zutritt zum Schulgelände
Per Schulordnung kann geregelt werden, dass Eltern das Schulgelände nicht betreten dürfen (es sei denn zum Elternsprechtag, zur Schulmitwirkungsveranstaltung). Ein solches Verbot ist aber nur generell und nicht kopftuchspezifisch zulässig.
Im Einzelfall ist aber zulässig, einer vollverschleierten Mutter – auf das Hausrecht gestützt – den Zutritt zum Schulgelände zu verwehren, da ihre Identität nicht festzustellen ist. Sollte sie bereit sein, diese offenzulegen, wird man sie zulassen müssen. Das gilt auch in den Fällen des »Abholens«, sofern den Eltern dafür generell der Zutritt zur Schule gewährt wird, was selten der Fall ist.
Teilnahme an Elternsprechtagen und Pflegschaftssitzungen
Mütter müssen dort ihr Gesicht ständig freilegen, damit Kommunikation in vollem Umfang möglich ist. Das ergibt eine Gesamtschau der Schulmitwirkungsbestimmungen. Denn eine Verständigung in den schulischen Gremien oder im Elterngespräch ist nur möglich, wenn alle Beteiligten nicht nur die jeweiligen Worte hören, sondern auch die Mimik der anderen wahrnehmen können.
Fazit
- Das Tragen des Kopftuches ohne Gesichtsverhüllung ist an NRW-Schulen generell erlaubt.
- Eltern im Allgemeinen kann ohne Differenzierung per Schulordnung das Betreten des Schulgeländes untersagt werden.
- Bei Vorliegen einer konkreten Gefahr kann verschleierten Personen das Betreten des Schulgeländes im Einzelfall verboten werden.
- Von gesichtsverschleierten Müttern kann ein Liften des Schleiers zur Identifizierung verlangt werden.
- In Mitwirkungsgremien und in Gesprächssituationen kann die Entfernung des Schleiers verlangt werden.
- Schülerinnen haben sich generell ohne Gesichtsverhüllung in der Schule – insbesondere im Unterricht – zu bewegen.
Aktualisierte Fassung des Aufsatzes Fehrmann, Schulverwaltung NRW 2016, 335
Aufnahme in die Grundschule – ein Überblick
Jetzt im Herbst beginnt im Kindergarten die Vorbereitung auf den Übergang in die Schule. Und bis zum 15. November müssen alle Kinder angemeldet sein, die im folgenden Jahr schulpflichtig sind.
Da ist es gut sich ein wenig mit den rechtlichen Grundlagen der Aufnahme in die Grundschule zu beschäftigen.
Am Anfang steht das Verfassungsrecht. Es gewährleistet jedem Kind 8und auch den Eltern für ihr Kind) das Recht auf schulische Bildung:
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Art. 8 Landesverfassung NRW:
„Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.“
Grundgesetz/Bundesverfassungsgericht:
„Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung)….
Aus dem Recht auf schulische Bildung folgt …ein Recht auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsangeboten im Rahmen des vorhandenen Schulsystems.
„
(Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 Bundesnotbremse II
(Schulschließungen – 1 BvR 971/21 -,- 1 BvR 1069/21 – , Ls. 1 und 2 ).
- Vorspiel in der KITA
Die frühkindliche Bildung beginnt – soweit es um Besuch von Institutionen geht – bekanntlich in der KITA, die die allermeisten Kinder besuchen: 91, 3 % der drei-sechsjährigen im Jahr 2024 ( https://de.statista.com/statistik/daten/studie/440716/umfrage/betreuungsquote-der-3-bis-unter-6-jaehrigen-in-deutschland/a) Sprachstand)
Übrigens: Nach neueren Erkenntnissen der Bildungsforschung nimmt die Ungleichheit der Bildungschancen in Deutschland ihren Anfang im Kindergartenalter – aber das ist ein anderes Thema.
Im Kindergarten sollen Kinder die Voraussetzungen für eine Schulbesuch erwerben, vor allem sollen sie in der Sprache gefördert werden.
Ein kleines Stück der Schulpflicht (die das Bildungsrecht der Kinder quasi als andere Seite der Münze schützt) ist in die KITA vorverlegt. Zwei Jahre vor der Einschulung stellt das Schulamt fest, ob die Kinder die deutsche Sprache beherrschen (Sprachstandsfeststellung).
Für Kinder in KITAs wird unterstellt, dass sie dort in der Sprache gefördert werden.
Die anderen müssen sich einem Test unterziehen und an einem vorschulischen Sprachkurs teilnehmen. Im Einzelnen regelt das § 36 SchulG.
Bei der Anmeldung an der Grundschule (regelmäßig im Oktober/November vor dem Jahr der Einschulung) stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Kinder, die nicht in der KITA sind, werden ggf. zum Besuch eines vorschulischen Sprachkurses verpflichtet.
Zur Sprachförderung werden im Herbst 2025 neue Vorgaben des MSB erwartet. - Sind so kleine Hände…Von Musskindern und Kannkindern.
Über das richtige Alter für die Grundschule gab (gibt?) es erbitterte Auseinandersetzungen.
Nach längerem hin und her in den Nuller-Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr eindeutig festgelegt:
„Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30 September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.“ (§ 35 Abs. 1 SchulG). Die geschraubte Formulierung soll sicherstellen, dass Kinder die am 1. Oktober Geburtstag haben, nicht darunter fallen.
a) Vorzeitige Aufnahme
Nun gibt es Kinder, die können es gar nicht erwarten und deren Eltern auch nicht. Denen hilft § 35 Abs. 2 SchulG.
Aber Vorsicht: es gibt keinen Weg zurück: die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.
b) Zurückstellung
Andere sind noch nicht so weit. Sie können zurückgestellt werden, wenn erhebliche gesundheitliche Gründe vorliegen (§ 35 Abs. 3 SchulG). Das ist sehr streitanfällig!
Die Grundschulfachleute hatten das Problem nach der Abschaffung des Schulkindergartens dadurch geregelt gesehen, dass die „Schuleingangsphase“ bis zu drei Jahren dauern kann, in denen das Kind entsprechend gefördert werden kann. Eltern sehen das zum Teil anders. Sie möchten, dass ihr Kind noch ein Jahr „verschont“ bleibt. Manche Lehrer (und Eltern) verstehen das Konzept der Schuleingangsphase nicht. „Das Kind soll das Erste Schuljahr wiederholen.“ Das ist seit Kurzem auch förmlich wieder erlaubt. - Die Anmeldung
a) Grundsätze
Nach dem die „Schulleitende Person“ festgestellt hat, dass sprachliche und gesundheitliche Eignung vorliegen, kann sie zur Aufnahme schreiten.
Der Obersatz ist dabei § 46 Abs. 3 SchulG: „Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat.“
Wenn es nicht mehr Anmeldungen als Plätze gibt, ist alles fein, wir schreiten zur Aufnahme.
Wie aber, wenn sich mehr Kinder als Plätze angemeldet haben?
Dann gibt es Kriterien, die für die Grundschule ganz ähnlich sind wie für die die weiterführenden Schulen.
Bei der Grundschule ist besonders, dass nach dem Grundsatz „Kurze Beine kurze Wege“, die Kinder immer Vorrang haben, für die die GS die nächstgelegene Schule ist. Erst dann kommen weitere Kinder in Betracht und auch solche aus anderen Gemeinden. Den früheren Schuleinzugsbezirk gibt es nicht mehr, es gibt also freie Grundschulwahl.
Wohl aber können Schulträger Schuleinzugsbereiche bilden, die einen vorrangigen Aufnahmeanspruch für Kinder aus diesem Bereich nach sich ziehen.
Für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gilt, dass nächstgelegene Schule die ist, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet isr. Es gibt also keinen Anspruch auf Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an der Schule um die Ecke.
Viele Eltern wählen trotz Inklusion für ihr Kind eine Förderschule. - Und wie ist es bei der Bekenntnisschule?
Da gelten besondere Aufnahmevoraussetzungen.
Bekenntnisschulen -sind öffentliche Schulen! Für sie gelten also grundsätzlich die Regelungen des Schulgesetzes und der Ausbildungsordnungen. In Soest ist die Patroklischule die letzte verbliebene (katholische) Bekenntnisschule. In Lippstadt-Hörste gibt noch einen katholischen Teilstandort der Gemeinschaftsgrundschule Im Kleekamp.
Aufgenommen werden an einer Bekenntnisschule nur Kinder, die entweder dem Bekenntnis angehören oder deren Eltern erklären, dass es in dem Bekenntnis erzogen werden soll. Dann muss das Kind aber auch den Religionsunterricht besuchen, die Teilnahme am Schulgottesdienst ist allerdings freiwillig.
Bei einem Anmeldeüberhang haben die bekenntnisangehörigen Kinder Vorrang vor den anderen. Findet auch das OVG (Urt. vom 21.03.2016 – 19 B 9996/15). - Härtefall und Aufnahmekriterien – § 1 Abs. 3 AO-GS
Überschreitet die Anzahl der Kinder, die aufgenommen werden wollen, die Kapazität, muss ein Auswahlverfahren durchgeführt werden.
Früher lag das im freien Ermessen des Schulleitung. Aufgrund vieler Gerichtsverfahren hat der Landesgesetzgeber vor etlichen Jahren in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Kriterien, die zugrunde gelegt werden dürfen, festgelegt.
Dazu ein Auszug aus § 1 AO-GS (Ausbildungsordnung für die Grundschule):
(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Absatz 2 SchulG heran:
1. Geschwisterkinder,
2. Schulwege,
3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache.
Dieser Katalog ist abschließend, die Schulleitung tut gut daran, nicht neue Kriterien zu erfinden.
Für jeden einzelnen Punkt gibt es eine ausgesprochen vielfältige Kasuistik. Ich greife nur zwei heraus.
Härtefall
Vorrangig aufzunehmen sind Härtefälle. Aber was ist das? Nun, das OVG sagt, dass man das nicht definieren könne. Das erinnert mich immer an den schönen Spruch “I can‘t define „white elefant“. But I know it, when I see it“. Immerhin nähert sich das OVG in einer jüngeren Entscheidung einer Definition:
„Als grobe Zielvorgabe hat sich die Entscheidung daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme der Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen“ (OVG NRW, B. v. 30.11.2016 – 19 B 1142/16 Rn. 23 f m.w.N., OVG NRW, B. v. 28.08.2017 – 19 B 870/17).
Im entschiedenen Fall ging es um ein Kind, das vor einem halben Jahr den Vater verloren hatte und das von einer Familie mitbetreut wurden, deren Tochter an der Schule aufgenommen wurde und quasi Bezugsperson des vom Tod des Vaters schwer mitgenommenen Kindes war.
Schön ist auch die Definition des Geschwisterkindes.
Da ist entscheidend, dass das Geschwister-Kind die Schule noch besucht. Es reicht also nicht aus, wenn auch der große Bruder, der letztes Jahr sein Abi gemacht hat, auch schon Schüler war.
Aber wer ist „Geschwister“. Klar: biologische Geschwister. Was ist mit Kindern, die keine biologischen Geschwister sind, aber im derselben Familie leben? Die Konstellation, die ich gerade geschildert hatte würde nicht ausreichen, um eine Geschwisterkonstellation anzunehmen. Dass man sich häufig im Haus der anderen Familie aufhält, reicht nicht.
Kniffelig wird’s in den Patchwork-Familien-Fällen. Auch dazu eine OVG-Hinweis (übrigens ein sog. Obiter dictum“ also eine überflüssige Festlegung, auf die es zur Entscheidung des Falls) nicht ankam:
„dass Kinder im selben Haushalt, die im Sinn des § 1589 BGB in keiner Verwandtschaftsbeziehung zueinander stehen, allenfalls dann als Geschwisterkinder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I einzustufen sind, wenn der Stiefelternteil durch schriftliche Einverständniserklärung gegenüber der Schule nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 SchulG NRW die schulrechtliche Elternstellung auch für die Kinder des Ehegatten, des Lebenspartners oder des nichtehelichen Partners in der Stiefkindfamilie übernommen hat oder wenn ihm in einer ehelichen Stiefkindfamilie nachgewiesenermaßen das sog. „kleine Sorgerecht“ nach § 1687b BGB zusteht, also die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens auch des Kindes des Ehegatten (Abs. 1 Satz 1) und bei Gefahr im Verzug zur Vornahme aller Rechtshandlungen zum Wohl dieses Kindes (Abs. 2, Unfall, Verletzung, plötzliche Erkrankung).“
Mehr, insbesondere auch zur Aufnahme in die weiterführende Schule in meinem Aufsatz in Schulverwaltung NRW, 2025 S. 247.